Hintergrund - Rollen Architektenpapier

Energieausweis online erstellen

Energieausweise nach aktueller GEG

Energieausweis Pflicht



Energieausweis Pflicht bei Vermietung und Verkauf von Immobilien

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

In der EnEV 2014 ist der  § 16a (Pflichtangaben in Im­mo­bi­li­en­an­zei­gen) neu eingeführt worden. Seit dem 01.05.2015  gibt es keine Übergangsfrist mehr und es gilt die Energieausweis Pflicht bereits zum Zeitpunkt der Vermarktung Ihres Objektes in kommerziellen Im­mo­bi­li­en­an­zei­gen. Wenn Sie also Ihr Haus bzw. Ihre Wohnung in In­ter­net­por­ta­len wie Immonet oder Imo­bi­li­en­s­cou­t24 inserieren wollen, dann sollte der Energieausweis bereits vorliegen. In den meisten Portalen kann man ohne die Angabe des End­ener­gie­ver­brauchs (Energiekennwert des Ver­brauchs­aus­wei­ses) bzw. des End­ener­gie­be­darfs (Energiekennwert des Be­darfs­aus­wei­ses) die Im­mo­bi­li­en­an­zei­ge nicht mehr freischalten. Auch werden Angaben zur Energieausweis Art, Energieträger, Baujahr Gebäude und En­er­gie­ef­fi­zi­enz­klas­se abgefragt.

Folgende Angaben müssen in Im­mo­bi­li­en­an­zei­gen gemacht werden:

  • Art des En­er­gie­aus­wei­ses – Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis.
  • Energiekennwert Beheizung – End­ener­gie­ver­brauch oder End­ener­gie­be­darf.
  • Die elementaren Energieträger zur Beheizung des Gebäudes.
  • Baujahr des Gebäudes bei Wohngebäuden.
  • Die auf der Farbskala des Energieausweis ausgewiesene En­er­gie­ef­fi­zi­enz­klas­se.
  • Bei Gewerbegebäuden (Nicht­w­ohn­ge­bäu­den) ist zusätzlich zum Energiekennwert Beheizung auch der End­ener­gie­ver­brauch oder End­ener­gie­be­darf für den Gebäudestrom mit anzugeben.

Vorlagepflicht bei Immobilienbesichtigung

Der § 16 (Ausstellung und Verwendung von En­er­gie­aus­wei­sen – Absatz 2) der EnEV hat natürlich nach wie vor seine Gültigkeit. Er ist jetzt in § 80 des GEG zu finden. Bei Vermietung und Verkauf von Im­mo­bi­li­en­ob­jek­ten sollte unbedingt darauf geachtet werden, daß der Energieausweis beim Be­sich­ti­gungs­ter­min vorliegt. Makler oder Eigentümer haben dafür Sorge zu tragen, daß der Energieausweis unaufgefordert und unverzüglich dem potentiellen Käuder oder Mieter beim Be­sich­ti­gungs­ter­min vorgelegt wird. Alternativ ist es auch zulässig den Energieausweis während des Be­sich­ti­gungs­ter­mins deutlich sichtbar auszulegen.

Spätestens bei Unterzeichnung des Notarvertrages bei Verkauf oder des Mietvertrages bei Vermietung, muß der Energieausweis übergeben werden. Der Energieausweis wird dann als Anlage Ver­trags­be­stand­teil.

Bußgelder bis zu 50.000 € bei Verstößen gegen das GEG

In § 108 des GEG sind alle Verpflichtungen dargelegt. Werden die genannten Verpflichtungen nicht eingehalten gilt dies als Ord­nungs­wid­rig­keit. Der Staat führt hier stich­pro­ben­ar­ti­ge Kontrollen durch und kann im Einzelfall Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 € verhängen.

Die wichtigen Punkte zusammengefasst:

  • Energieausweis Vorlagepflicht bei Besichtigung des Miet- oder Kaufobjektes.
  • Vorlage des En­er­gie­aus­wei­ses unverzüglich und unaufgefordert.
  • Übergabe des En­er­gie­aus­wei­ses bei Unterzeichnung des Notarvertrages oder Mietvertrages.
  • Energieausweis wird Ver­trags­be­stand­teil.
  • Bußgelder bei Verstößen gemäß § 108 des GEG.
  • Stich­pro­ben­ar­ti­ge Kontrollen vom Staat
  • Ord­nungs­wid­rig­keit bei Verstoß mit Bußgeld bis 10.000€

Energieausweis Pflicht bei Modernisierung und Erweiterung

In § 46-51 im GEG ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu verfahren ist. Es ist festgelegt welche Min­dest­an­for­de­run­gen bei Modernisierung und Erweiterung eingehalten werden müssen. Außerdem wird beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall wenn nur einzelne Bauteile wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung < 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.

Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall ein Bedarfsausweis erstellt werden. Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Be­darfs­be­rech­nung durchgeführt werden muss wenn der Bauteilnachweis die EnEV-An­for­de­run­gen nicht erfüllt.

Bei ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­gen Maßnahmen ist es vorgeschrieben vor Baubeginn einen GEG-Nachweis (vormals EnEV-Nachweis, früher Wär­me­schutz­nach­weis) zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später nach Fertigstellung der Bedarfsausweis erstellt werden.

Die wichtigen Punkte zusammengefasst:

  • Bei Modernisierung und Erweiterung benötigt man immer einen Bedarfsausweis
  • Berechnung der An­for­de­rungs­wer­te für modernisierten Altbau
  • Energieausweis bei einzelnen Maßnahmen meistens nicht erforderlich – Bauteilnachweis reicht
  • Bei Erweiterungen < 50 m² Energieausweis nicht erforderlich – Bauteilnachweis reicht
  • Bei Austausch der Heizungsanlage Energieausweis erforderlich
  • EnEV-Nachweis bei ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­gen Maßnahmen (Bauvorlage – siehe jeweilige Lan­des­bau­ord­nung)

Energieausweis Pflicht bei Neubau

In § 10-14 (Neubauten – Absatz 1) des GEG ist die Energieausweis Pflicht für Neubauten geregelt. Bei Errichtung eines Gebäudes hat der Bauherr sicherzustellen das unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ein Energieausweis erstellt wird. Wenn der Bauherr selbst nicht Eigentümer ist hat er dafür Sorge zu tragen, daß der Energieausweis dem Eigntümer nach Fertigstellung übergeben wird.

Der Energieausweis muß die tatsächlichen energetischen Eigenschaften des fer­tig­ge­stell­ten Gebäudes aufweisen. Änderungen die während der Bauausführung aufgetreten sind müssen berücksichtigt werden. Der Energieausweis sollte der nach der jeweiligen Lan­des­bau­ord­nung zuständige Behörde auf verlangen vorgelegt werden.

Die wichtigen Punkte zusammengefasst:

  • En­er­gie­aus­weis­pflicht bei Errichtung eines Gebäudes
  • Vorlage des En­er­gie­aus­wei­ses unverzüglich nach Fertigstellung durch den Bauherren
  • Übergabe nach Fertigstellung an den Eigentümer
  • Be­rück­sich­ti­gung eventueller Änderungen während der Bauausführung
  • Energieausweis sollte der zuständigen Baubehörde vorgelegt werden

Energieausweis Aushangpflicht bei öffentlichen Gebäuden

In § 80 (Energieausweise EA - Absatz 5 - Verwendung von En­er­gie­aus­wei­sen) des GEG ist die Energieausweis Aushangpflicht bei öffentlichen Gebäuden mit starkem Pu­bli­kums­ver­kehr geregelt. Dabei ist der Eigentümer eines Gebäudes behördlicher Nutzung – mit mehr als 250 m² Nutzfläche – verpflichtet, einen Aushang des En­er­gie­aus­wei­ses an öffentlich gut sichtbarer Stelle zu plazieren.

Handelt es sich um ein Gebäude nicht behördlicher Nutzung mit starkem Pu­bli­kums­ver­kehr, dann greift die Aushangpflicht erst bei einer Nutzfläche von mehr als 500 m².

Die Aushangpflicht bei Gebäuden zusammengefasst:

  • Behördliche Nutzung mit mehr als 250 m² Nutzfläche
  • Nicht behördliche Nutzung mit mehr als 500 m² Nutzfläche
  • Voraussetzung ist starker Pu­bli­kums­ver­kehr
  • Aushangpflicht des Eigentümers – gut sichtbare Stelle