Gebäudeenergiegesetz (GEG) und Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Gesetzestext mit allen Änderungen

Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz. Hier steht jeder Paragraph und jede Anlage im Wortlaut, mit der Fassung bis 2026, der ab 2027 geltenden Fassung und den Stufen 2028 und 2030. Gestrichener Text ist durchgestrichen, neuer Text unterlegt. Eine nichtamtliche Lesefassung, erzeugt aus dem amtlichen Text und dem Bundesgesetzblatt.

Rechtsstand heute: GModG ab 29.07.2026

Gebäudemodernisierungsgesetz in der ab 29. Juli 2026 geltenden Fassung. Die nächste Stufe gilt ab dem 1. Januar 2027; sie ändert 66 Paragraphen und Anlagen. Was das für Energieausweise bedeutet, steht auf der Seite Energieausweis ab 2027.

Die Stufen des Gesetzes

FassunggiltQuelle
GEG 202401.01.2024 bis 28.07.2026gesetze-im-internet.de, Stand 10. Februar 2026, mit Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)
GModG ab 29.07.202629.07.2026 bis 31.12.2026gesetze-im-internet.de, Stand 7. September 2026 (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226)
GModG ab 01.01.202701.01.2027 bis 31.12.2027Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), eingearbeitet in die Fassung vom 29. Juli 2026
GModG ab 01.01.202801.01.2028 bis 31.12.2029Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)
GModG ab 01.01.2030ab 01.01.2030Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)

Was sich zum 1. Januar 2027 für Energieausweise ändert

Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeiner Teil

Teil 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Abschnitt 2 Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

Unterabschnitt 1 Wohngebäude

Unterabschnitt 2 Nichtwohngebäude

Abschnitt 3 Berechnungsgrundlagen und -verfahren

Teil 3 Modernisierung von bestehenden Gebäuden

Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude

Abschnitt 2 Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude

Abschnitt 3 Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden

Teil 3 Anforderungen an bestehende Gebäude

Abschnitt 1 (weggefallen)

Abschnitt 2 (weggefallen)

Teil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 1 Gebäudeautomation

Abschnitt 1 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

Unterabschnitt 1 Veränderungsverbot

Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten

Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

Abschnitt 2 Einbau und Ersatz

Unterabschnitt 1 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

Unterabschnitt 2 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

Abschnitt 3 Einbau und Ersatz

Unterabschnitt 3 Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

Abschnitt 2 Einbau und Ersatz

Unterabschnitt 4 Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel

Abschnitt 4 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Abschnitt 3 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Teil 5 Energieausweise

Teil 6 Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen

Teil 7 Vollzug

Teil 8 Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

Teil 8 Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

Teil 8 Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

Teil 8 Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

Teil 8 Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

Teil 9 Übergangsvorschriften

Anlagen

Quellen und Grenzen dieser Lesefassung

Grundlage sind die amtliche Fassung bei gesetze-im-internet.de (Stand 7. September 2026, Artikel 1 des Änderungsgesetzes eingearbeitet), eine archivierte Fassung vom 10. Februar 2026 für den Stand vor dem 29. Juli 2026 und das Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) für die Stufen 2027, 2028 und 2030. Die Änderungsbefehle der Artikel 2 bis 4 wurden auf den amtlichen Text angewendet; jede Seite nennt ihre Quellen. Maßgeblich ist allein der amtliche Wortlaut. Lesefassung erzeugt am 16.10.2026.

Die Vorgängerregelung finden Sie in der Zusammenfassung der EnEV.

Stand: 21.10.2026. Fachlich geprüft von Dipl.-Ing. (FH) Jens Cornelsen, Energieausweis-Aussteller seit 2007.