Gesetzestext GEG / GModG Teil 5 Energieausweise

§ 82 GModG: Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs

Nichtamtliche Lesefassung von § 82 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden. Bis zum 28. Juli 2026 hieß das Gesetz Gebäudeenergiegesetz (GEG), seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Ansicht zeigt jede Fassung und markiert, was sich zu welchem Stichtag ändert.

Was sich am 1. Januar 2027 ändert: gestrichener Text durchgestrichen, neuer Text unterlegt.

durchgestrichen gilt bis 31.12.2026, unterlegt gilt ab 01.01.2027.

§ 82 Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs

(1) Wird für ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient, ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind die Gesamtenergieeffizienz sowie der witterungsbereinigte Endenergie- Endenergieverbrauch und der Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Der Endenergieverbrauch ist nach Energieträgern differenziert jährlich über einen Zeitraum von zwei Jahren zu erfassen. Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Bei einem Wohngebäude ist der Der Endenergieverbrauch ist für die Heizung und die Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche Nutzfläche anzugeben. Brennstoffe sind mit ihrem Brennwert zu berücksichtigen. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in einem Wohngebäude Gebäude nach Absatz 1 der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch pauschal um eine Pauschale von 20 16 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche Nutzfläche zu erhöhen. Im Sofern keine erfassten Verbrauchsdaten vorliegen, ist im Fall der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude ist der für Heizung und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch für Strom pauschal um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Gebäudenutzfläche Nutzfläche zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche Nutzfläche nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden einem Gebäude nach Absatz 1 mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden Gebäuden nach Absatz 1 mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben.werden.

(3) Der erfasste Endenergieverbrauch für die Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage Er ist durch eine angemessene Berücksichtigung des Endenergieverbrauchs und Verhaltens der Primärenergiefaktoren Nutzenden einschließlich längerer Leerstände auf die Nutzungsrandbedingungen für Wohngebäude nach § 22 errechnet.DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 5 zu normalisieren.

(4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden:

1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) 3250), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für das gesamte Gebäude,

2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder

3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.

Den Die zu verwendenden Verbrauchsdaten sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der müssen die jüngste Abrechnungsperiode einschließt, einschließen, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Bei der Ermittlung nach Satz 2 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum.darf.

(5) Für die Witterungsbereinigung Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des nach Energieträgern differenzierten Endenergieverbrauchs und die angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie der Primärenergiefaktoren nach § 22 berechnet. Für die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des ermittelten erfassten Endenergieverbrauchs ist ein nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. zu nutzen. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit wenn bei der Ermittlung Erstellung des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die Energieausweises das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemacht worden sind.gemachte Verfahren angewendet wird.

Was § 82 für den Verbrauchsausweis bedeutet

Ab dem 1. Januar 2027 gibt es den Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs, den Verbrauchsausweis, nur noch für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Ein Wohnhaus mit Ladenlokal oder Praxis fällt damit aus dem Verbrauchsausweis heraus.

Der Verbrauch ist ab 2027 nach Energieträgern getrennt jährlich über zwei Jahre zu erfassen, bisher waren es drei zusammenhängende Abrechnungsjahre. Die jüngste Abrechnungsperiode darf nicht länger als 18 Monate zurückliegen. Brennstoffe werden mit ihrem Brennwert angesetzt.

Die Pauschale für dezentrale Warmwasserbereitung sinkt von 20 auf 16 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr; die Nutzfläche darf weiter pauschal mit dem 1,35-fachen (bis zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller) oder dem 1,2-fachen der Wohnfläche angesetzt werden.

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Verweise in dieser Vorschrift

Quellen und Stand

  • GEG 2024: gesetze-im-internet.de, Stand 10. Februar 2026, mit Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)
  • GModG ab 29.07.2026: gesetze-im-internet.de, Stand 7. September 2026 (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226)
  • GModG ab 01.01.2027: Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), eingearbeitet in die Fassung vom 29. Juli 2026

Amtliche Fassung: gesetze-im-internet.de, Änderungsgesetz: BGBl. 2026 I Nr. 226. Lesefassung erzeugt am 16.10.2026; maßgeblich ist allein der amtliche Text.