GEG-Nachweis

Der GEG-Nachweis belegt gegenüber der Bauaufsicht, dass ein Neubau, eine Erweiterung oder eine größere Sanierung die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhält. Diese Seite erklärt, wann er verlangt wird, wer ihn unterschreiben darf, was im Dokument steht und was er kostet. Wir rechnen ihn im Vollverfahren nach DIN V 18599: für Wohngebäude ab 350 €, für Nichtwohngebäude mit Angebot ab 800 €, jeweils inklusive Mehrwertsteuer.

Wann ein GEG-Nachweis verlangt wird

Das Gesetz knüpft den Nachweis an drei Anlässe. In jedem Fall wird das geplante Gebäude mit einem Referenzgebäude verglichen, das dieselbe Geometrie, Fläche und Ausrichtung hat und dessen Bauteile und Anlagentechnik das Gesetz vorgibt.

  • Neubau. § 10 GModG legt fest, welche Anforderungen ein neues Gebäude erfüllen muss. Für Wohngebäude begrenzen §§ 15 und 16 GModG den Jahres-Primärenergiebedarf und den Wärmeverlust der Gebäudehülle, für Nichtwohngebäude tun das §§ 18 und 19. Der GEG-Nachweis rechnet beide Werte aus und stellt sie den Grenzwerten gegenüber.
  • Erweiterung und Ausbau. Kommen beheizte oder gekühlte Räume hinzu, gelten für deren Außenbauteile die Grenzwerte des § 39 GModG: bei Wohngebäuden das 1,2fache des Transmissionswärmeverlusts des Referenzgebäudes, bei Nichtwohngebäuden das 1,25fache der Höchstwerte der Anlage 3. Ist die neue zusammenhängende Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes größer als die bisherige, gelten die vollen Anforderungen der §§ 18 und 19 GModG. Ist sie größer als 50 m², ist zusätzlich der sommerliche Wärmeschutz nach § 14 GModG einzuhalten.
  • Sanierung. Wer Außenbauteile erneuert, hält entweder für jedes Bauteil die Höchstwerte der Anlage 7 ein (§ 36 GModG) oder rechnet das ganze Gebäude nach § 38 GModG. Die Gesamtbilanz darf beim Primärenergiebedarf bis zu 40 Prozent und beim Wärmeschutz bis zu 40 Prozent über den Neubauwerten liegen. Erst dieser zweite Weg braucht einen GEG-Nachweis, und er lohnt sich, wenn ein einzelnes Bauteil den Wert der Anlage 7 nicht erreicht und die übrige Sanierung das ausgleicht.

Ob der Nachweis mit dem Bauantrag eingereicht wird oder bis zum Baubeginn vorliegen muss, regelt das Bauordnungsrecht des Landes. Ob Ihr Vorhaben einen Nachweis oder einen Energieausweis braucht, klärt der Online-Check.

Ausnahmen: wann kein GEG-Nachweis nötig ist

Das Gesetz erfasst nur Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden (§ 2 Absatz 1 GModG). Eine unbeheizte Garage oder Scheune braucht keinen Nachweis. Ausgenommen sind außerdem, bis auf die Regeln zur Inspektion von Klimaanlagen, die Gebäude nach § 2 Absatz 2 GModG:

  • Betriebsgebäude, die überwiegend der Aufzucht oder Haltung von Tieren dienen.
  • Betriebsgebäude, die nach ihrem Zweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen.
  • Unterirdische Bauten.
  • Gewächshäuser und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen.
  • Traglufthallen und Zelte.
  • Gebäude, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren.
  • Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind.
  • Wohngebäude, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden sollen, oder deren begrenzte Nutzung weniger als 25 Prozent des Energieverbrauchs einer ganzjährigen Nutzung erwarten lässt.
  • Betriebsgebäude, die auf weniger als 12 °C beheizt werden oder jährlich weniger als vier Monate beheizt und weniger als zwei Monate gekühlt werden.

Für ein kleines Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche gelten die Neubau-Anforderungen als erfüllt, wenn seine Außenbauteile die Höchstwerte der Anlage 7 einhalten (§ 104 GModG). Hier reicht der Bauteilnachweis, eine Bilanz ist nicht nötig. Bei Baudenkmälern und besonders erhaltenswerter Bausubstanz darf von den Anforderungen abgewichen werden, soweit sie Substanz oder Erscheinungsbild beeinträchtigen oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen (§ 105 GModG). Darüber hinaus befreit die Behörde auf Antrag, wenn andere Maßnahmen die Ziele des Gesetzes im gleichen Umfang erreichen oder die Anforderungen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen (§ 102 GModG).

Wer den GEG-Nachweis aufstellen und unterschreiben darf

Das Gebäudeenergiegesetz überlässt diese Frage den Ländern. Für die Erfüllungserklärung sagt es das ausdrücklich: Das Landesrecht bestimmt, wer zu ihrer Ausstellung berechtigt ist (§ 92 Absatz 1 GModG). Für den Nachweis selbst regeln die Landesbauordnung und die Verordnungen, mit denen das Land das Gesetz vollzieht, wer bautechnische Nachweise zum Wärmeschutz aufstellen darf. Je nach Land und Gebäudeklasse genügt die Unterschrift eines bauvorlageberechtigten Architekten oder Ingenieurs, oder das Land verlangt eine besondere Nachweisberechtigung oder die Prüfung durch einen Sachverständigen.

Unsere Nachweise erstellt und unterschreibt ein Diplom-Ingenieur. Verlangt Ihr Land für Ihr Gebäude eine besondere Berechtigung, sprechen Sie uns vor der Bestellung an; Ihr Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht kennt die Regel Ihres Landes.

Erfüllungserklärung: der Nachweis nach Fertigstellung

Der GEG-Nachweis rechnet das geplante Gebäude. Nach der Fertigstellung bestätigt die Erfüllungserklärung der Behörde, dass das gebaute Gebäude die Anforderungen einhält (§ 92 GModG). Vorlegen muss sie der Bauherr oder Eigentümer, und zwar nach Fertigstellung, soweit das Landesrecht keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Bei bestehenden Gebäuden wird sie fällig, wenn eine Sanierung über die Gesamtbilanz nachgewiesen wurde, und ebenso bei Erweiterung und Ausbau.

Grundlage der Erklärung ist der Nachweis auf dem Stand der Ausführung. Wurden während des Baus andere Fenster eingebaut oder eine andere Heizung gewählt, wird die Berechnung angepasst. Aus derselben Berechnung entsteht der Bedarfsausweis, den § 80 Absatz 1 GModG für jeden Neubau verlangt, auf Grundlage der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes. Wer bei uns den Nachweis führt, bestellt den Ausweis aus demselben Vorgang ohne neue Eingabe.

Was Wärmeschutznachweis, GEG-Nachweis und Energieausweis unterscheidet

Drei Begriffe, die oft verwechselt werden. Der Wärmeschutznachweis war das Dokument der Wärmeschutzverordnung, der EnEV-Nachweis das der Energieeinsparverordnung. Seit dem 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz, und das Dokument heißt GEG-Nachweis. Inhalt und Zweck sind dieselben geblieben: eine Bilanz des geplanten Gebäudes gegen die gesetzlichen Anforderungswerte, vor Baubeginn.

DokumentGrundlageWofür
GEG-NachweisBilanz des ganzen Gebäudes nach DIN V 18599, §§ 15 und 16 oder §§ 18 und 19 GModGBauantrag oder Bauanzeige bei Neubau, Erweiterung und Sanierung mit Gesamtbilanz
BauteilnachweisU-Werte einzelner Bauteile gegen Anlage 7, § 36 GModGErneuerung einzelner Außenbauteile im Bestand, ohne Bilanz
EnergieausweisBedarf oder Verbrauch des fertigen Gebäudes, §§ 79 ff. GModGVerkauf, Vermietung und Aushang, nach Fertigstellung aus dem Nachweis abgeleitet

Der GEG-Nachweis ist kein Energieausweis. Er liefert die Berechnung, aus der nach Fertigstellung der Energieausweis entsteht.

Was im Nachweisdokument steht

Beispielseite eines GEG-Nachweises: Bewertung nach §§ 15 und 16 mit Effizienzskala, Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust gegen das Referenzgebäude

Die Beispielseite zeigt die Bewertung eines Einfamilienhauses mit Luft-Wasser-Wärmepumpe: Ist-Wert, Referenzgebäude und zulässiger Höchstwert für den Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust, darüber die Einordnung in die Effizienzklassen. Für ein Einfamilienhaus umfasst das ganze Dokument rund zwölf Seiten, in dieser Reihenfolge:

  1. Deckblatt mit Gebäudedaten, Effizienzklasse und den nachgewiesenen Paragraphen.
  2. Flächen, Volumen, Kompaktheit und Klimadaten des Standorts.
  3. Jedes Bauteil der Gebäudehülle mit Fläche, U-Wert und Wärmeverlust, neben dem Referenzgebäude.
  4. Jahres- und Monatsbilanz für Nutz-, End- und Primärenergie, je Energieträger.
  5. Die Bewertung gegen die Anforderungen des Gesetzes, wie auf der Beispielseite.
  6. Randbedingungen der Rechnung und die Anlagentechnik mit ihren Kennwerten.
  7. Bauteilaufbauten mit Schichten und Schnittgrafik, Fenster und Türen.
  8. Verwendete Normen, Primärenergie- und Emissionsfaktoren, Unterschrift und Stempel.

Bei Nichtwohngebäuden kommen die Zonierung mit Nutzungsprofil je Zone sowie Kühlung, Lüftung und Beleuchtung hinzu. Was die beiden Dokumente im Einzelnen enthalten, beschreiben die Seiten GEG-Nachweis Wohngebäude und GEG-Nachweis Gewerbe.

Rechenverfahren: Vollverfahren nach DIN V 18599

Für Wohngebäude erlaubt § 31 GModG ein vereinfachtes Nachweisverfahren mit einem Modellgebäude aus Anlage 5. Es gilt nur für Gebäude, die in dessen Raster passen, und rechnet mit den Kennwerten des Modells. Wir rechnen jeden Nachweis im Vollverfahren: Monatsbilanz nach DIN V 18599 mit den tatsächlichen Bauteilen, Fenstern, Wärmebrücken und der geplanten Anlagentechnik. Das Ergebnis lässt sich gegenüber der Behörde begründen und trägt später den Energieausweis. Die Rechengrundlagen stehen im Bereich DIN V 18599.

Wie lange die Erstellung dauert

Ein Wohngebäude rechnen wir in der Regel innerhalb weniger Werktage, gezählt ab der vollständigen Eingabe mit Plänen, Aufbauten und Anlagentechnik. Bei Nichtwohngebäuden hängt der Aufwand an der Zahl der Zonen und der Anlagentechnik; den Liefertermin nennt das Angebot. Planen Sie den Nachweis so, dass er mit den übrigen Bauvorlagen fertig ist. Ändert sich die Planung danach, arbeiten wir die Änderung über eine Korrekturanfrage aus dem Vorgang heraus ein.

Was ein GEG-Nachweis kostet

Planungs- und Ingenieurbüros nennen für den GEG-Nachweis eines Einfamilienhauses Preise von etwa 500 bis 1.500 €. Bei uns kostet er 350 €, weil Sie das Gebäude selbst im Grundriss-Editor erfassen und kein Termin vor Ort nötig ist. Wir prüfen die Eingaben, rechnen und unterschreiben.

  • Wohngebäude online, 350 €: Sie erfassen das Gebäude, wir prüfen und rechnen.
  • Wohngebäude mit Beratung, 450 €: zusätzlich telefonische Beratung und Durchsicht Ihrer Pläne.
  • Wohngebäude offline, 650 €: Sie senden die Pläne, wir erfassen das Gebäude für Sie.
  • Nichtwohngebäude, ab 800 €: Festpreis je Objekt nach Zonenzahl und Anlagentechnik, im Angebot genannt.

Alle Preise enthalten die Mehrwertsteuer. Ab 5 Wohneinheiten kostet jede Stufe 50 € mehr. Alle sechs Produkte im Vergleich zeigt die Seite Energieausweis-Kosten.

Ab 2027: DIN/TS 18599

Das Gebäudemodernisierungsgesetz stellt Nachweis und Ausweis ab dem 1. Januar 2027 auf die DIN/TS 18599:2025-10 um. Für Nachweise, die bis dahin eingereicht werden, bleibt die heutige Norm maßgeblich; wir stellen die Berechnung zum Stichtag um.

Häufige Fragen zum GEG-Nachweis

Was passiert, wenn das Gebäude die Anforderungen nicht erfüllt?

Der Nachweis zeigt, welcher der beiden Werte den Grenzwert überschreitet und um wie viel. Dann ändern Sie vor dem Bauantrag die Planung, etwa mit stärkerer Dämmung, besseren Fenstern oder einer anderen Heizung, und wir rechnen neu. Eine Befreiung nach § 102 GModG gibt es nur auf Antrag und im Einzelfall.

Muss der Nachweis nach Änderungen auf der Baustelle neu gerechnet werden?

Für die Erfüllungserklärung und den Energieausweis zählt das fertige Gebäude. Weicht die Ausführung von der Planung ab, wird die Berechnung auf den gebauten Stand gebracht. Bei uns geht das über eine Korrekturanfrage im Vorgang.

Brauche ich für ein Gartenhaus oder einen Wintergarten einen GEG-Nachweis?

Bleibt der Raum unbeheizt, gilt das Gesetz nicht. Ein beheiztes Gartenhaus mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche ist ein kleines Gebäude, bei dem der Bauteilnachweis genügt. Ein beheizter Wintergarten am Wohnhaus ist eine Erweiterung, für deren Außenbauteile die Grenzwerte des § 39 GModG gelten.

Wer reicht den GEG-Nachweis bei der Behörde ein?

Der Bauherr, meist über den Entwurfsverfasser zusammen mit den übrigen Bauvorlagen. Sie erhalten den unterschriebenen Nachweis als PDF und geben ihn an Ihren Architekten weiter oder reichen ihn selbst ein, je nachdem, was Ihr Land verlangt.

Fragen zum Wohngebäude und zum Nichtwohngebäude beantworten die beiden Produktseiten, Fragen zur Berechnung die Seite Berechnung nach DIN 18599. Die zitierten Paragraphen stehen im Gesetzestext.

Nachweis beauftragen

  • Wohngebäude bis 12 Wohneinheiten direkt online, ab 350 € inkl. MwSt.
  • Nichtwohngebäude mit Angebot je Objekt, ab 800 € inkl. MwSt.
  • Vollverfahren nach DIN V 18599, erstellt und unterschrieben von einem Diplom-Ingenieur

Stand: 21.10.2026. Fachlich geprüft von Dipl.-Ing. (FH) Jens Cornelsen, Energieausweis-Aussteller seit 2007.